Rechtsprechung
BVerwG, 22.12.1981 - 5 B 158.80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit einer Vorausleistung der Ausbildungsförderung bei Abtretung der Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen seine Eltern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 04.09.1980 - 6 B 20.79
- BVerwG, 22.12.1981 - 5 B 158.80
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75
Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz
Auszug aus BVerwG, 22.12.1981 - 5 B 158.80
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 37 BAföG allgemein nicht davon abhängt, ob der übergeleitete zivilrechtliche Unterhaltsanspruch besteht oder ob die Voraussetzungen zur Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG erfüllt sind (zum Unterhaltsanspruch BVerwGE 49, 311; ferner Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 13 mit weiteren Nach weisen; zu § 36 BAföG: BVerwGE 55, 23).Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung BVerwGE 49, 311 abgewichen wäre.
Das steht in Einklang mit den Ausführungen in BVerwGE 49, 311 [315], für die Wirksamkeit der Überleitung genüge es, daß nach objektivem Recht abstraktbegrifflich das Vorhandensein eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in dem konkreten Eltern-Kind-Verhältnis in Betracht komme.
- BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77
Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung
Auszug aus BVerwG, 22.12.1981 - 5 B 158.80
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 37 BAföG allgemein nicht davon abhängt, ob der übergeleitete zivilrechtliche Unterhaltsanspruch besteht oder ob die Voraussetzungen zur Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG erfüllt sind (zum Unterhaltsanspruch BVerwGE 49, 311; ferner Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 13 mit weiteren Nach weisen; zu § 36 BAföG: BVerwGE 55, 23).Diese Fragen bilden vielmehr den Kernpunkt des Unterhaltsprozesses, der im Streitfall von der Behörde anzustrengen ist und in dem über den Bestand des Anspruchs und seinem Umfang letztverbindlich entschieden werden muß (BVerwGE 55, 23 [28]).
- BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 33.79
Auszug aus BVerwG, 22.12.1981 - 5 B 158.80
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 37 BAföG allgemein nicht davon abhängt, ob der übergeleitete zivilrechtliche Unterhaltsanspruch besteht oder ob die Voraussetzungen zur Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG erfüllt sind (zum Unterhaltsanspruch BVerwGE 49, 311; ferner Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 13 mit weiteren Nach weisen; zu § 36 BAföG: BVerwGE 55, 23).Verneinen die Eltern ihre Unterhaltspflicht, so kann von einem offensichtlichen Ausschluß des Anspruchs nicht die Rede sein, wenn über diese Frage nur nach näherer Sachverhaltsermittlung und genauer rechtlicher Abwägung entschieden werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - a.a.O.).
- BVerwG, 07.11.1973 - VI C 5.73
Auszug aus BVerwG, 22.12.1981 - 5 B 158.80
Unter diesen Umstanden ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - VerwRspr. 26, S. 116).
- BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht
Wird nach § 37 Abs. 1 BAföG, der im streitgegenständlichen Zeitraum in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) anzuwenden war, der Übergang des bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern auf das Land bewirkt, hat das nur zur Folge, daß in der Person des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs ein Wechsel eintritt (vgl. BVerwGE 49, 311 ; Urteile vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 -und vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 98.79 - FamRZ 1982, 543/544> sowie Beschluß vom 22. Dezember 1981 - BVerwG 5 B 158.80 - ).